Die Ermittlungshandlungen seien längst abgeschlossen und die Tatbeiträge der einzelnen Beteiligten erstellt. Auch die Untersuchungshandlungen betreffend die belieferten Drogenabnehmer seien ab- 2 geschlossen und die erforderlichen Konfrontationseinvernahmen durchgeführt. Eine Einschüchterung oder Beeinflussung von Auskunftspersonen oder Beweismitteln, wie sie für die Annahme einer Kollusionsgefahr erforderlich seien, sei nicht mehr möglich. Auch eine Fluchtgefahr lasse sich nicht begründen. Ihr jüngstes Kind befinde sich in der Schweiz bei einer Pflegefamilie.