3. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 (pag. 1 ff.) beantragt die Gesuchstellerin, sie sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. aus der Haft zu entlassen. Zur Begründung lässt sie zusammengefasst ausführen, sie habe gestanden, Kokain in die Schweiz transportiert zu haben und sei entsprechend wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt worden. Die Verurteilung begründe zwar einen dringenden Tatverdacht, es fehle aber an einem besonderen Haftgrund. Im Einzelnen liege zunächst keine Kollusionsgefahr vor. Die Ermittlungshandlungen seien längst abgeschlossen und die Tatbeiträge der einzelnen Beteiligten erstellt.