In ihrer Berufungserklärung beschränkte sie die Berufung auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Strafzumessung. Sie beantragte, die Gesuchstellerin sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen (Akten SK 19 30, pag. 2197). Die Gesuchstellerin erhob weder eigenständig Berufung noch schloss sie sich der Berufung der Staatsanwaltschaft an. Am 15. April 2019 wurde die Gesuchstellerin für die zwischen dem 21. und dem 24 Januar 2020 stattfindende mündliche Berufungsverhandlung vorgeladen.