Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern SK 19 279 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juli 2019 Strafverfahren A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch vom 16. Juli 2019 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Haftverfahren, bestimmt auf CHF 400.00, werden zur Hauptsache geschlagen. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Gesuchstellerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Justizvollzugsanstalt C.________ Begründung: 1. Gegen A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) wurde am 26. September 2016 eine Untersuchung wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz eröffnet. Sie wurde gleichentags festgenommen. Auf einen entsprechenden An- trag der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hin (Akten SK 19 30, pag. 386 ff.), ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 29. September 2016 für drei Monate Untersuchungshaft an (Akten SK 19 30, pag. 403 ff.). Mit Ent- scheiden vom 28. Dezember 2016 (Akten SK 19 30, pag. 421 ff.), 24. März 2017 (Ak- ten SK 19 30, pag. 437), 30. Juni 2017 (Akten SK 19 30, pag. 454 ff.) und 26. Septem- ber 2017 (Akten SK 19 30, pag. 471 ff.) wurde die Untersuchungshaft um jeweils drei Monate verlängert. Mit Verfügung vom 21. November 2017 hiess die Staatsanwaltschaft ein Gesuch der Gesuchstellerin um vorzeitigen Strafantritt gut, verband dies allerdings aufgrund der vorliegenden Kollusionsgefahr mit diversen Massnahmen (pag. 493). Da sich diese Massnahmen als nicht umsetzbar erwiesen, wurde die Gesuchstellerin vorerst proviso- risch bei einer Vollzugsinstitution angemeldet und das Regionale Zwangsmassnah- mengericht verlängerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 22. Dezember 2017 (Akten SK 19 30, pag. 486 ff.) um weitere drei Monate. Nachdem die Staatsanwalt- schaft mit der Anklageerhebung am 15. März 2018 die Anordnung von Sicherheitshaft beantragte, konnte die Gesuchstellerin am 5. April 2018 in den vorzeitigen Strafvollzug eintreten. 2. Mit Urteil vom 7. September 2018 wurde die Gesuchstellerin vom Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert) und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dage- gen erhob die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. September 2019 Berufung. In ihrer Berufungserklärung beschränkte sie die Berufung auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Strafzu- messung. Sie beantragte, die Gesuchstellerin sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah- ren zu verurteilen (Akten SK 19 30, pag. 2197). Die Gesuchstellerin erhob weder ei- genständig Berufung noch schloss sie sich der Berufung der Staatsanwaltschaft an. Am 15. April 2019 wurde die Gesuchstellerin für die zwischen dem 21. und dem 24 Ja- nuar 2020 stattfindende mündliche Berufungsverhandlung vorgeladen. 3. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 (pag. 1 ff.) beantragt die Gesuchstellerin, sie sei unver- züglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug bzw. aus der Haft zu entlassen. Zur Begrün- dung lässt sie zusammengefasst ausführen, sie habe gestanden, Kokain in die Schweiz transportiert zu haben und sei entsprechend wegen qualifizierter Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt worden. Die Verurteilung begründe zwar einen dringenden Tatverdacht, es fehle aber an einem besonderen Haftgrund. Im Einzelnen liege zunächst keine Kollusionsgefahr vor. Die Ermittlungshandlungen seien längst abgeschlossen und die Tatbeiträge der einzelnen Beteiligten erstellt. Auch die Untersuchungshandlungen betreffend die belieferten Drogenabnehmer seien ab- 2 geschlossen und die erforderlichen Konfrontationseinvernahmen durchgeführt. Eine Einschüchterung oder Beeinflussung von Auskunftspersonen oder Beweismitteln, wie sie für die Annahme einer Kollusionsgefahr erforderlich seien, sei nicht mehr möglich. Auch eine Fluchtgefahr lasse sich nicht begründen. Ihr jüngstes Kind befinde sich in der Schweiz bei einer Pflegefamilie. Nach ihrer Entlassung sei vorgesehen, das Kind schrittweise an einen täglichen Kontakt zu gewöhnen, bevor eine Abreise nach Spani- en möglich sei. Sie müsse somit auch im Falle einer Entlassung vorerst in der Schweiz bleiben. Zudem verfüge sie über einen festen Wohnsitz in Spanien, so dass sie auch dort für die Behörden jederzeit auffindbar sei bzw. den Behörden zur Verfügung stehe. Auch eine Auslieferung in die Schweiz wäre unter diesen Umständen möglich. Schliesslich erweise sich die Aufrechterhaltung der Haft auch nicht als verhältnismäs- sig. Sie habe mittlerweile zwei Jahre und zehn Monate (und damit ¾) ihrer Freiheits- strafe verbüsst. Seit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils müsse sie bis zur Durchführung der Berufungsverhandlung Ende Januar 2020 ein Jahr warten, was un- verhältnismässig lange sei und dem Beschleunigungsgebot widerspreche. Die von der Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren beantragte Freiheitsstrafe von fünf Jahren sei offensichtlich zu lang und könne nur darauf ausgerichtet sein, sie während des gesamten Berufungsverfahrens in Haft zu behalten. In Spanien sei sie sodann al- leinerziehende Mutter von drei Kindern, welche auf ihre Unterstützung angewiesen seien. Die Betreuung der älteren beiden Kinder sei durch den Vater und ihre Schwes- ter nur schwer sicherzustellen, so dass die Kinder regelmässig auf sich selber gestellt seien. Zudem sei es ihr momentan nicht möglich, einen regelmässigen Kontakt mit ih- ren zwei ältesten Kindern zu pflegen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ihrerseits mit Schreiben vom 19. Juli 2019 (pag. 21 ff.) die kostenpflichtige Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Sie räumt ein, die Kollusionsgefahr sei im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr gross und recht- fertige für sich ein Aufrechterhalten der Haft nicht mehr. Nach wie vor bestehe aber – neben dem dringenden Tatverdacht – Fluchtgefahr. Für die Begründung derselben verweist sie zunächst auf die Entscheide des Regiona- len Zwangsmassnahmengerichts. An den für die Annahme der Fluchtgefahr massge- blichen Umständen habe sich bis heute nichts geändert. Aufgrund der bei den Effekten der Gesuchstellerin gefundenen Flugtickets sei davon auszugehen, dass sie die Schweiz noch am Tage ihrer Verhaftung habe verlassen wollen. Ferner verfüge sie in der Schweiz weder über ein Einkommen noch über Beziehungen, die für einen Ver- bleib in der Schweiz sprächen. Die Gesuchstellerin habe sodann keinen legalen Auf- enthaltsstatus. Sie verfüge nicht über die Obhut ihrer sich derzeit bei einer Pflegefami- lie befindlichen Tochter und es sei nicht ersichtlich, dass sie im Interesse der Wieder- angewöhnung an den täglichen Kontakt mit ihr bis zur oberinstanzlichen Verhandlung in der Schweiz verbleiben könne. Vielmehr dürfte sich die Gesuchstellerin im Falle der Haftentlassung ausländerrechtlichen Zwangs- bzw. Entfernungs- und Fernhaltemass- nahmen ausgesetzt sehen und böte damit selbst bei einem vorgängigen Gesuch um Suspendierung eines allfälligen Einreiseverbots nicht ausreichend Gewähr dafür, dass sie sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde. Dass primär die Ausreise nach Spanien und damit in ein Land drohe, das die Gesuchstellerin grundsätzlich an die 3 Schweiz ausliefern würde, stehe der Annahme von Fluchtgefahr ebenfalls nicht entge- gen. Die Aufrechterhaltung der Haft erweise sich auch als verhältnismässig. Die Gesuch- stellerin habe mittlerweile 34 Monate der ihr erstinstanzlich auferlegten Freiheitsstrafe von 44 Monaten ausgestanden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Haftdauer bereits in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt sei, habe das Bundesgericht – ohne diesbezüglich eine feste Regel zu definieren – verschiedentlich auf den Ablauf von ¾ abgestellt. Die Möglichkeit des bedingten Vollzugs oder einer bedingten Entlas- sung seien bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. Mit den verbleibenden zehn Monaten Freiheitsstrafe drohe aber derzeit noch keine Überhaft. Anders als von der Gesuchstellerin ausgeführt, seien vorliegend ¾ der zu erwartenden Strafe noch nicht erreicht. Bei der Berechnung könne nämlich nicht auf das noch nicht rechtskräfti- ge Urteil der Vorinstanz abgestellt werden. Die dort ausgefällte Strafe sei zu tief be- messen, weshalb die Staatsanwaltschaft selbstständig ein Rechtsmittel ergriffen habe und oberinstanzlich eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren beantrage. Dieser Antrag wer- de keineswegs aus bloss strategischen Überlegungen gestellt. Soweit die Gesuchstel- lerin nämlich in der Sache mit einer Menge von 8‘400 Gramm Kokaingemisch (rund 5‘400 Gramm Kokain-Hydrochlorid) in Verbindung gebracht werde (wie dies von der Generalstaatsanwaltschaft in der Sache beantragt werde), ergebe dies gemäss der Tabelle FINGERHUTH (Kommentar BetmG, 3. Aufl., N 45 zu Art. 47 StGB) eine Einsatz- strafe von sechs Jahren. Selbst wenn man die von der Vorinstanz angenommenen – von der Staatsanwaltschaft aber als zu grosszügig erachteten – Abzüge für die Stel- lung der Gesuchstellerin in der Hierarchie und das Geständnis berücksichtige, führe dies zusammen mit der für die Geldwäscherei ausgesprochenen Strafe nach wie vor zu einer Strafe von mindestens 54 Monaten. Damit seien auch zum Zeitpunkt der obe- rinstanzlich angesetzten Hauptverhandlung noch nicht ¾ der zu erwartenden Strafe er- reicht. 5. 5.1 Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 233 der Schweizerischen Strafprozessordung [StPO; SR 312.0]). Die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer ist daher zur Behandlung des vorliegenden Haftentlassungsgesuchs zuständig. 5.2 Die Zustimmung einer beschuldigten Person zum vorzeitigen Sanktionenvollzug ist grundsätzlich unwiderruflich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 der Schweizerischen Bundes- verfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) kann die beschuldigte Person je- doch auch nach vorzeitigem Antritt jederzeit ihre Freilassung verlangen. Der Vollzug gegen ihren Willen kann dabei nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvorausset- zungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer des vorzeitigen Vollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Stra- fe gerückt ist (HÄRRI MATTHIAS, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 19 f. zu Art. 236 StPO). 4 6. 6.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Dieser gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen eines Vergehens grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.2 mit Hinweisen); er wird von der Gesuchstellerin auch nicht in Abrede gestellt. 6.2 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haft- grund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO voraus. Bis zum erstinstanzlichen Ur- teil begründete das Regionale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft stets mit dem Vorliegen von Kollusions- und Fluchtgefahr. Wie von der Gesuchstellerin zutreffend ausgeführt und auch von der Generalstaatsanwaltschaft anerkannt, haben sich die Umstände mit Blick auf die Kollusionsgefahr seit dem erstinstanzlichen Urteil massgeblich geändert. So wurden die Beweismassnahmen grösstenteils durchgeführt und die Gesuchstellerin ist teilweise geständig. Sie hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Die Möglichkeit, dass die Gesuchstellerin zum jetzigen Zeitpunkt versu- chen könnte, beeinflussend auf Auskunftspersonen oder Beweismittel einzuwirken ist als klein zu bezeichnen und würde für sich allein die Anordnung von Sicherheitshaft nicht rechtfertigen. Nach wie vor zu beurteilen bleibt indessen die bisher stets bejahte Fluchtgefahr. 6.3 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesge- richts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtge- fahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müs- sen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrschein- lich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstän- de, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Be- tracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und ge- schäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeu- tung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für 5 Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEID- EGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). Hinsichtlich der bis anhin für die Begründung der Fluchtgefahr herangezogenen Grün- de kann vorab auf die Ausführungen des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (Entscheide vom 29. Januar 2016 [Akten SK 19 30, pag. 406 f.], vom 24. März 2017 [Akten SK 19 30, pag. 441] und vom 30. Juni 2017 [Akten SK 19 30, pag. 457]): In den Effekten der Beschuldigten wurden u. a. zwei Flugtickets Genf - Madrid für den 26.09.2016 gefun- den. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte geplant hatte, das Land zusammen mit ihrer Toch- ter bereits am 26.09.2016 wieder zu verlassen. Die Beschuldigte lebt überdies in Spanien, sie hat dort zwei weitere Kinder. In der Schweiz verfügt sie weder über Bezugspersonen noch Familie. Sie kennt gemäss ihren Angaben nur einen gewissen „D.________“, von dem sie jedoch weder den Nachnamen noch die Adresse oder Telefonnummer in der Schweiz weiss. Aufgrund dieser Umstände ist ernsthaft zu befürchten, dass sich die Beschuldigte durch Untertauchen oder Flucht ins Ausland – mit oder ohne Toch- ter – dem Strafverfahren entzieht. Die vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht umschriebene persönliche Situation der Gesuchstellerin hat sich auch in der Zwischenzeit nicht grundlegend geändert: So verfügt die Gesuchstellerin weder über ein Erwerbseinkommen, noch über ein Bezie- hungsnetz, welches sie zu einem Verbleib in der Schweiz veranlassen könnte bzw. sie dabei unterstützen könnte, ihren Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Dem- gegenüber ist sie in Spanien bereits einer Arbeit nachgegangen und hat Bezugsperso- nen, welche sie unter anderem bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, verfügt die Gesuchstellerin zu- dem nicht über einen Aufenthaltsstatus, gestützt auf welchen sie für längere Zeit in der Schweiz verbleiben oder hier einer geregelten Arbeit nachgehen könnte. Selbst wenn mit den Wiederangewöhnungsmassnahmen, wie sie gemäss dem Vollzugsbericht vom 10. Juli 2019 (pag. 29 ff.) mit Blick auf die derzeit bei Pflegeeltern platzierte Tochter der Gesuchstellerin vorgesehen sind, ein gewisser Anreiz für eine geordnete Abreise geschaffen wird, spricht auch dies bei einer Gesamtbetrachtung nicht für einen Wegfall der Fluchtgefahr. So führte die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ihren familiären Verpflichtungen selber aus, sie habe zwei in Spanien wohnhafte Kinder, deren Betreu- ung derzeit nur schwerlich sichergestellt sei, die auf ihre Unterstützung angewiesen seien und zu welchen sie in letzter Zeit keinen regelmässigen Kontakt habe pflegen können. Sie bringt damit implizit ihren Wunsch zum Ausdruck, möglichst schnell zu ih- ren Kindern zurückzukehren. Zu berücksichtigen ist auch, dass die verbleibenden zehn Monate Freiheitsstrafe des erstinstanzlichen Urteils, welches von der Gesuchstellerin nicht angefochten wurde, im Vergleich zur bereits erstandenen Strafe als nicht unerheblich zu bezeichnen sind und nach wie vor einen Fluchtanreiz schaffen. Dieser Fluchtanreiz wird durch die von der Staatsanwaltschaft angemeldete Berufung zusätzlich verstärkt. Anders als von der Gesuchstellerin ausgeführt, erscheint es nicht offenkundig, dass die von der Staats- anwaltschaft beantragte Strafe offensichtlich zu hoch angesetzt und damit nur darauf ausgerichtet ist, die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren in Haft behalten zu 6 können. So lastet die Staatsanwaltschaft der Gesuchstellerin den Umgang mit einer grösseren Menge Kokain an, als dies noch die Vorinstanz tat und es von der Gesuch- stellerin anerkannt ist. Sollte auch die Kammer zu diesem Ergebnis gelangen, würde dies – mit Blick auf Vergleichsfälle und die von der Generalstaatsanwaltschaft ange- sprochene Tabelle FINGERHUTH – wahrscheinlich auch zu einer höheren Strafe führen. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin die bisherige (für eine unter der Anklage liegende Menge ausgesprochene) Strafe akzeptiert hat. Zwar ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht mit zunehmen- der Haftdauer abnimmt, weil sich auch die Dauer des allenfalls noch abzuziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft kontinu- ierlich verringert. Die zunehmende Haftdauer schliesst die Annahme von Fluchtgefahr aber nicht per se aus. Der Möglichkeit eines günstigen vollzugsrechtlichen Entscheids nach Art. 86 Abs. 1 StGB (bedingte Entlassung) ist im strafprozessualen Haftprüfungs- verfahren grundsätzlich noch keine Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_284/2008 vom 14. November 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Jedenfalls führt sie hier nicht zum Dahinfallen eines konkreten Fluchtanreizes. Zusammengefasst ist für die Beurteilung einerseits relevant, dass die Gesuchstellerin – abgesehen von ihrer jüngsten Tochter, die vorübergehend bei einer Pflegefamilie lebt – keine Bindungen zur Schweiz hat, hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und die Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Entlassung wird verlassen müssen. Andererseits stellt die verbleibende Reststrafe von zehn Monaten nach wie vor einen Fluchtanreiz dar, der umso grösser ist, als der Gesuchstellerin aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsfahren eine (bis zu 14 Monaten) höhere Strafe droht. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz verweilen würde, wenn man sie heute aus der Haft entliesse. Die Fluchtgefahr ist nach wie vor zu bejahen. Auch der Umstand, dass sich die Gesuchstellerin höchstwahrscheinlich nach Spanien – und damit in ein Land, wel- ches sie grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte – absetzen würde, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 3.3). 6.4 Die Gesuchstellerin bringt schliesslich vor, die Aufrechterhaltung der Haft sei nicht mehr verhältnismässig. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzu- heben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK An- spruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Ver- fahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung die Möglichkeit einer bedingten Entlassung auch bei der Beur- teilung der Verhältnismässigkeit im Grundsatz nicht zu berücksichtigen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3 mit Verweis auf 7 BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Die Gewährung einer bedingten Entlassung hängt vom Verhalten des Gefangenen im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 2 StGB). Es liegt in der Regel nicht am Haftrichter, eine solche Prognose anzustellen. Vom Grundsatz der Nichtberück- sichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten; insbesondere, wenn absehbar ist, dass eine be- dingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Aus den sich in den Akten befindlichen Vollzugsberichten vom 10. Juli 2019 (pag. 29 ff.) und vom 22. Juli 2019 (pag. 47 ff.) ergibt sich, dass sich die Gesuchstellerin im Vollzug zwar grundsätzlich wohl verhält. Hinweise auf eine mit grosser Wahrschein- lichkeit in naher Zukunft absehbare Entlassung finden sich aber nicht. Die Gesuchstel- lerin befindet sich seit nun 34 Monaten in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Sie hat damit bereits ¾ der Strafe ausgestanden, die ihr erstinstanzlich auferlegt wurde. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Reststrafe von mindestens zehn Monaten und dem Umstand, dass die Strafe aufgrund der Berufung der Staats- anwaltschaft im oberinstanzlichen Verfahren noch erhöht werden könnte, droht mit Blick auf die im Januar 2020 angesetzte Berufungsverhandlung noch keine Überhaft bzw. ist die Strafe noch nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher nach wie vor verhältnismässig. 7. Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, eine Flucht der Gesuchstellerin mit hin- reichender Sicherheit zu verhindern, sind nicht ersichtlich und werden von der Ge- suchstellerin auch nicht angesprochen. 8. 8.1 Schliesslich rügt die Gesuchstellerin, sie müsse seit der Eröffung des erstinstanzlichen Urteils über ein Jahr auf die Durchführung der Berufungsverhandlung warten. Dies verstosse gegen das Beschleunigungsgebot. 8.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Be- findet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durch- geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ent- zieht sich starren Regeln, sie richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweisen). 8 Im Urteil 1B_101/2018 vom 16. März 2018 führte das Bundesgericht in diesem Zu- sammenhang aus: Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensver- zögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Das ist der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht ge- willt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventions- rechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96 mit Hinweis; 137 IV 118 E. 2.2 S. 121). Ansonsten erfolgt - in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - eine Feststellung der Ver- letzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv (BGE 137 IV 118 E. 2.2 S. 121 f. mit Hinweisen). 8.3 Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 7. September 2018. Mit Verfügung vom 22. Ja- nuar 2019 wurde den Beteiligten die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt. Im Fe- bruar/März 2019 reichten die Parteien ihre Berufungserklärungen ein bzw. nahmen sie zu den Berufungserklärungen der jeweils anderen Parteien Stellung. Ab April 2019 (Akten SK 19 30, pag. 2218) wurden den Parteien Terminvorschläge (für den Zeitraum zwischen September und Dezember 2019) für die Durchführung der Berufungsver- handlung unterbreitet. Da neben der Gesuchstellerin und der Generalstaatsanwalt- schaft zwei weitere beschuldigte Personen in das Verfahren involviert sind, gestaltete sich die Terminabsprache etwas schwieriger und es konnte erst für Januar 2020 ein allseits passender Termin gefunden werden. Die zwischen der Zustellung der schriftli- chen Urteilsbegründung und der Durchführung der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung liegende Zeitspanne geht somit nicht auf eine Weigerung der Kammer zurück, das Verfahren mit gebührender Dringlichkeit voranzutreiben, sondern erklärt sich ei- nerseits aufgrund der hohen Geschäftszahlen und der Vielzahl angesetzter Verhand- lungen sowie andererseits der Zahl an involvierten Parteien und der damit verbunde- nen logistischen Komplikationen. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots ist dar- in nicht zu erblicken. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Haftentlassungsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, von der Gesuchstellerin zu tragen. Sie werden zur Haupt- sache geschlagen. Bern, 25. Juli 2019 Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid i.V. Oberrichterin Bratschi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (SK 19 279) anzugeben. 9