Innert der gleichen Frist löscht der zuständige Dienst die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Auch hier holt die auftraggebende Behörde nach Art. 19 Abs. 1 der nämlichen Verordnung die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. 19. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. 26 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.