18. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer angeordneten Landesverweisung löscht das Bundesamt ein erstelltes DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der der Landesverweisung (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetzes [SR363]). Das Bundesamt hat die Zustimmung bei der zuständigen richterlichen Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetzes). Innert der gleichen Frist löscht der zuständige Dienst die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Art.