__ allerdings Reiseentschädigung von CHF 75.00 geltend macht, ist seine Abrechnung nicht mit dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (Ziff. 2) vereinbar und zu korrigieren. Weiter handelt es sich bei den Übersetzerkosten auch oberinstanzlich nicht um mehrwertsteuerpflichtige Auslagen. Insgesamt ist die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren auf 20 Stunden à 200.00 festzusetzen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.__