25 Dieser Aufwand liegt innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f der Parteikostenverordnung (PKV: BSG 168.811) und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich angemessen. Soweit Rechtsanwalt B.________ allerdings Reiseentschädigung von CHF 75.00 geltend macht, ist seine Abrechnung nicht mit dem Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (Ziff. 2) vereinbar und zu korrigieren.