in erster Instanz demnach mit CHF 14‘555.20 zuzüglich CHF 460.20 für vorgeschossene Übersetzerkosten. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 14‘555.20 (ohne Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘320.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16.2 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.__