Soweit die Vorinstanz die von der Verteidigung für die beigezogene Übersetzung geltend gemachten Übersetzerkosten unter den mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen führte, ist dies zu korrigieren. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Übersetzer seinerseits eine Mehrwertsteuer bezahlt hätte, die überwälzt werden könnte. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ in erster Instanz demnach mit CHF 14‘555.20 zuzüglich CHF 460.20 für vorgeschossene Übersetzerkosten.