16. Amtliche Entschädigung 16.1 In erster Instanz Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht) durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist demnach grundsätzlich so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Soweit die Vorinstanz die von der Verteidigung für die beigezogene Übersetzung geltend gemachten Übersetzerkosten unter den mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen führte, ist dies zu korrigieren.