V. Obligatorische Landesverweisung und Ausschreibung im SIS (Schengener Informationssystem) Der Beschuldigte hat die erstinstanzlich angeordnete Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS oberinstanzlich nicht mehr beanstandet. Da sich die Voraussetzungen nicht verändert haben und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt wurde, kann diesbezüglich integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 35-37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 641-643) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist damit für 7 Jahre des Landes zu verweisen.