43 Abs. 1 StGB). Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (25. Juli 2018 – 20. Februar 2019) ist ihm im vollen Umfang von 211 Tagen an seine Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Zudem wird festgestellt, dass der Beschuldigte seine Strafe am 21. Februar 2019 vorzeitig angetreten hat.