Demnach gelangt die Kammer zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten und damit sehr nahe zu der vorinstanzlich ausgefällten Strafe. Mit Blick auf das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot ist die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 57 Monaten zu bestätigen. 14.7 Vollzug und Anrechnung bereits ausgestandener Haft Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 638) kann die vorliegend ausgefällte Strafe aufgrund ihrer Höhe nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).