Vor dem Hintergrund des vorliegend zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots, verzichtet auch die Kammer auf eine Erhöhung der Einsatzstrafe. 14.6 Kumulation und auszusprechende Strafe Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Zusatzstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten mit der Strafe für die nach ergangenem Ersturteil begangenen Delikte zu kumulieren (BGE 145 IV 1 E. 1.3, übersetzt in Pra 108 [2019] Nr. 137). Demnach gelangt die Kammer zu einer Freiheitsstrafe von 58 Monaten und damit sehr nahe zu der vorinstanzlich ausgefällten Strafe.