23 Ausgehend von dem während der Probezeit begangenen Delikt (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) wäre die Freiheitsstrafe von 25 Monaten für die widerrufene Strafe angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz verzichtete allerdings – ohne explizite Begründung – auf eine entsprechende Erhöhung. Vor dem Hintergrund des vorliegend zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots, verzichtet auch die Kammer auf eine Erhöhung der Einsatzstrafe.