46 Abs. 1 StGB Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2018 wurde der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Da der Beschuldigte auch nach Erlass des Strafbefehls unbeirrt weiterdelinquierte, widerrief die Vorinstanz den bedingten Vollzug. Dies wurde vom Beschuldigten oberinstanzlich akzeptiert. Wie von der Vorinstanz – auf deren Erwägungen diesbezüglich ergänzend zu verweisen ist (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 637 f.) – ausgeführt, sind die widerrufene und die neue Strafe aufgrund ihrer Gleichartigkeit nach Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zu verbinden.