Auch wenn sich die verhängte Strafe noch nicht spürbar auswirkte, ist der Umstand, dass der Beschuldigte trotz des Strafbefehls unbeirrt im gleichen Stil weiterdelinquierte, erschwerend zu gewichten. Ansonsten kann für die Täterkomponenten auf das bisher Gesagte verwiesen werden (Ziff. 14.2.3 hiervor). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe leicht straferhöhend aus und die Strafe ist um einen Monat auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 14.5 Widerruf und Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 StGB