O., N 45 zu Art. 47 StGB). Von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben ist der sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkende Umstand, dass insgesamt 29.4g des ihm zugerechneten Heroins (noch) nicht verkauft wurden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 47 zu Art. 47 StGB). Soweit weitergehend kann für die mit Blick auf das Tatverschulden relevanten Umstände auf das in Ziff. 14.2.1 f. verwiesen werden. Insgesamt erscheinen der Kammer die auch von der Vorinstanz für das Tatverschulden ausgefällten 24 Monate Freiheitsstrafe angemessen.