14.4 (hypothetische) eigenständige Strafe für die nach dem 11. Mai 2018 begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 14.4.1 Tatkomponenten Für die Zeit nach dem 11. Mai 2018 gründet der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG auf der Veräusserung bzw. dem Anstaltentreffen zur Veräusserung von insgesamt ca. 144.9g reinem Heroin. Dies ist rund das 12-fache des qualifizierenden Wertes und rechtfertigt nach der «Tabelle Hansjakob» eine leicht über der Annahme der Vorinstanz liegende Freiheitsstrafe von 25 Monaten (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art.