22 Wie bereits der Vorinstanz erscheint es der Kammer angemessen, die Grundstrafe mit einem Faktor von 50% zur hypothetischen Einsatzstrafe zu asperieren. Von der sich daraus ergebenden hypothetischen Gesamtstrafe von 35 Monaten ist die Grundstrafe wiederum abzuziehen. Übrig bleibt die auch von der Vorinstanz ausgefällte Zusatzstrafe von 33 Monaten Freiheitstrafe. 14.4 (hypothetische) eigenständige Strafe für die nach dem 11. Mai 2018 begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 14.4.1 Tatkomponenten