Der Beschuldigte passte seine Aussagen vielmehr stets dem Stand der Ermittlungen an und gestand lediglich ein, was er aufgrund anderer Beweismittel nicht mehr abstreiten konnte. 14.2.4 Fazit Nachdem auch die Täterkomponenten neutral zu werten sind, bleibt es für die vor dem 11. Mai 2018 begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bei einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. 14.3 Hypothetische Gesamtstrafe und Bestimmung der Zusatzstrafe