Sein Verhalten geht allerdings nicht über das hinaus, was im Vollzug allgemein erwartet werden darf und gibt daher für sich alleine nicht zu einer Strafminderung Anlass. Auch Gründe für eine spezielle Strafempfindlichkeit sind keine ersichtlich. Soweit die Verteidigung vorbringt, dem Beschuldigten sei aufgrund seiner Kooperationsbereitschaft ein «Geständnisrabatt» zu gewähren, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte passte seine Aussagen vielmehr stets dem Stand der Ermittlungen an und gestand lediglich ein, was er aufgrund anderer Beweismittel nicht mehr abstreiten konnte.