14.2.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und sie sind mit ihr neutral zu werten (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 636). Ergänzend sei gesagt, dass sich der Beschuldigte im Strafvollzug nach wie vor bewährt und ihm von der Justizvollzugsanstalt F.________ ein unauffälliger und guter Vollzugsverlauf attestiert wird. Sein Verhalten geht allerdings nicht über das hinaus, was im Vollzug allgemein erwartet werden darf und gibt daher für sich alleine nicht zu einer Strafminderung Anlass.