Nach dem Gesagten gibt es sowohl im Bereich der objektiven als auch im Bereich der subjektiven Tatkomponenten verschuldenserhöhende und verschuldensmindernde Umstände, die sich nach Ansicht der Kammer gegenseitig aufwiegen. Es erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund angemessen, die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz in dem von der «Tabelle Hansjakob» (abgebildet bei FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB) vorgeschlagenen Bereich bei 34 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 14.2.3 Täterkomponenten