O., N 47 zu Art. 47 StGB). Da sich der Beschuldigte aber nicht in erster Linie den eigenen Konsum finanzierte und keine Hinweise für eine schwere Abhängigkeit bestehen, wirkt sich die Drogensucht des Beschuldigten im Bereich der Vermeidbarkeit der Tat nur leicht mindernd auf sein Verschulden aus. 14.2.2 Bewertung des Tatverschuldens Nach dem Gesagten gibt es sowohl im Bereich der objektiven als auch im Bereich der subjektiven Tatkomponenten verschuldenserhöhende und verschuldensmindernde Umstände, die sich nach Ansicht der Kammer gegenseitig aufwiegen.