21 cken. Die damit übrig bleibenden rein egoistischen und finanziellen Beweggründe wären mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit abgegolten. Eine solche ist vorliegend aber nicht angeklagt, weshalb das entsprechende Verhalten im Bereich der subjektiven Tatkomponenten leicht erhöhend zu berücksichtigen ist. Umgekehrt konsumierte der Beschuldigte unbestrittenermassen selber Heroin, was sich mindernd auf das Verschulden auswirken kann (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 47 zu Art.