2016, N 47 zu Art. 47 StGB). Verschuldenserhöhend ist dagegen die Intensität zu gewichten, mit welcher der Beschuldigte den Heroinhandel betrieb. Zwar wird der Deliktszeitraum immer wieder durch mehrmonatige Absenzen unterbrochen, die der Beschuldigte in K._____ (Land) verbrachte. Während seiner Zeit in der Schweiz verkaufte er indessen in hoher Kadenz und mit äusserst effizienter Methode. Bereits der Chatverlauf dokumentiert weit über fünf Geschäfte, die nach FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER zu einen Zuschlag von 10-20% führen können (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 48 zu Art. 47 StGB).