Für das objektive Tatverschulden von Bedeutung ist zunächst, dass der Beschuldigte im Wesentlichen als Kurier fungierte. Ausgehend von den Chatverläufen bestand seine Aufgabe lediglich darin, die ihm per Kurznachricht erteilten Aufträge auszuführen und damit die verschiedenen Abnehmer zu treffen und das eingenommene Geld abzuliefern. Er operierte auf der untersten Hierarchiestufe und war dem grössten Risiko ausgesetzt. Dies wirkt sich leicht bis mittelgradig verschuldensmindernd aus (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Orell Füssli Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2016, N 47 zu Art. 47 StGB).