Indem die Vorinstanz im Zusammenhang mit den objektiven Tatkomponenten weiter ausführte, die Art und Weise der Begehung der Tät liege «im für den Drogenhandel üblichen Rahmen» und weder auf verschuldenserhöhende noch auf verschuldensmindernde Faktoren einging, liess sie verschiedene Umstände unberücksichtigt. Für das objektive Tatverschulden von Bedeutung ist zunächst, dass der Beschuldigte im Wesentlichen als Kurier fungierte.