Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs noch als leicht zu bezeichnen. Indem die Vorinstanz im Zusammenhang mit den objektiven Tatkomponenten weiter ausführte, die Art und Weise der Begehung der Tät liege «im für den Drogenhandel üblichen Rahmen» und weder auf verschuldenserhöhende noch auf verschuldensmindernde Faktoren einging, liess sie verschiedene Umstände unberücksichtigt.