Damit hat er rund 26 Mal den schweren Fall erfüllt (nach BGE 109 IV 145 bei 12g reinem Wirkstoff). Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden soweit sie schon zur Anwendung des men- gen- bzw. gefährdungsmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen.