20 14.2 (hypothetische) Einsatzstrafe für die Veräusserung von ca. 313,5g reinem Heroin vor dem 11. Mai 2018 14.2.1 Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen.