Somit hat der Beschuldigte hat während 28,5 Wochen (24.5.2017 bis 21.8.2017 13 Wochen, 30.10.2017-31.1.2018 13 Wochen, 24.4.2018- 11.5.2018 2,5 Wochen) vor und 10,5 Wochen (11.5.2018-25.7.2018) nach dem Ersturteil vom 11.05.2018 Heroin verkauft. Daraus ergeben sich veräusserte Mengen von 313,5 Gramm reinem Heroin vor und 115,5 Gramm reinem Heroin nach der Grundstrafe vom 11.05.2018. Mit der Vorinstanz ist daher in einem ersten Schritt für die vor dem Strafbefehl vom 11. Mai 2018 getätigten Verkaufshandlungen eine Zusatzstrafe zu letzterem auszufällen.