Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend folgendes aus: Es liegt somit ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Demnach ist eine hypothetische Gesamtstrafe aus der Grundstrafe (Urteil vom 11.05.2018) und der auszusprechenden Strafe für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu bilden.