Diese – für den Beschuldigten günstigere – Handhabung des Widerrufs führt vorliegend zur Anwendbarkeit des neuen Rechts. 13.2 Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung, das Vorgehen bei der Bildung einer Zusatzstrafe sowie die Handhabung einer zu widerrufenden Strafe korrekt und vollständig wiedergegeben, darauf wird verwiesen (S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 632 ff.).