1.1. der Anklageschrift) erstinstanzlich zugerechneten Veräusserungshandlungen. Vor diesem Hintergrund kann auch für die Subsumtion auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 19 und 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625 und 626 f.) verwiesen werden. Im Ergebnis ist der Beschuldigte daher der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und mehrfach begangen, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung