12. Einordnung des vorliegenden Falls Der Beschuldigte bestritt oberinstanzlich nicht, Heroin veräussert (Ziff. 1.1. der Anklageschrift), Heroin besessen und Anstalten zur Veräusserung getroffen (Ziff. 1.2. der Anklageschrift) und sich so der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Er wandte sich vielmehr einzig gegen das Ausmass der ihm (bezüglich Ziff. 1.1. der Anklageschrift) erstinstanzlich zugerechneten Veräusserungshandlungen.