Für die theoretischen Grundlagen zum Grundtatbestand (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und der rechtlichen Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 BetmG) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 17 ff. und 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 623 ff. und 626) verwiesen werden.