11. Tatbestand und theoretische Grundlagen Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) namentlich bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert (lit. c), unbefugt besitzt (lit. d) oder Anstalten zur Veräusserung trifft (lit. g). Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wenn der Täter weiss, oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Für die theoretischen Grundlagen zum Grundtatbestand (Art.