urteilt wurde (pag. 376). Vor dem Hintergrund des grosszügig bemessenen Abzugs, den die Vorinstanz bei der angenommenen Durchschnittsmenge an verkauftem Heroingemisch anwandte, führt dies allerdings nicht zu einer Reduktion der dem Beschuldigten anzulastenden Drogenmenge. 18 III. Rechtliche Würdigung