Zusammenfassend erachtet es die Kammer mit Blick auf die oberinstanzlich umstrittene Ziff. 1.1. der Anklageschrift vom 15. Januar 2019 – unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» sowie des Verschlechterungsverbots – als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 24. Mai 2017 und dem 21. August 2017, dem 30. Oktober 2017 und dem 31. Januar 2018 sowie dem 24. April 2018 und dem 25. Juli 2018 insgesamt 3‘900g Heroingemisch (entsprechend 429g reinem Heroin) veräusserte.