203 ff.). Obwohl der durchschnittliche Reinheitsgrad für das sichergestellte Pulver bei 11.5% lag – einem Wert der unter den von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ermittelten Durchschnittswerten für die entsprechenden Jahre liegt – stellte die Vorinstanz bei ihrer Hochrechnung auf den tiefsten ermittelten Wert von 11% ab und gelangte so zu einer Menge reinem Heroin von 429g (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 626). Zusammenfassend erachtet es die Kammer mit Blick auf die oberinstanzlich umstrittene Ziff.