Auch bei der Bestimmung des relevanten Reinheitsgrades bzw. der Berechnung der Menge an reinem Wirkstoff Heroinhydrochlorid ging die Vorinstanz von der für den Beschuldigten günstigsten Variante aus. Neben dem in Pulverform sichergestellten Heroin (Heroinhydrochlorid 11 bzw. 12%) wurden am Domizil des Beschuldigten auch Heroinsteine mit einem Gehalt Heroinhydrochlorid von 42% sichergestellt (vgl. dazu den forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 3. September 2018, pag. 203 ff.).