mit dem Grundsatz «in dubio pro reo» vereinbar. Die entsprechende Annahme geht nämlich nicht nur von wesentlich tieferen durchschnittlichen Verkaufsmengen aus, als sie von den Chatnachrichten indiziert werden, sondern wird zusätzlich durch die vom Beschuldigten in der Schweiz getätigten Ausgaben und Geldüberweisungen, die er ausschliesslich mit dem Erlös der Drogenverkäufe finanzierte, gestützt. Auch bei der Bestimmung des relevanten Reinheitsgrades bzw. der Berechnung der Menge an reinem Wirkstoff Heroinhydrochlorid ging die Vorinstanz von der für den Beschuldigten günstigsten Variante aus.