Insgesamt erachtet es die Kammer nach dem Gesagten als erstellt, dass sich der Beschuldigte während den Zeitspannen, die er gemäss den Einträgen in seinem Reisepass im Schengenraum verbrachte, in der Schweiz aufhielt und er sich hier dem Heroinhandel hingab. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte während einer Einarbeitungszeit, den Wochenenden und einzelnen Verkaufstagen keine Verkäufe tätigte, erscheint der Kammer die von der Vorinstanz angestellte Schätzung, der Beschuldigte habe während seinen Aufenthalten in der Schweiz (mindestens) 3‘900g Heroingemisch veräussert, äusserst konservativ und