Dabei ist zu bedenken, dass er in seiner Position als «Läufer» nicht den gesamten Erlös seiner Verkäufe für sich behalten konnte, sondern einen Grossteil des eingenommenen Geldes weitergeben musste. Soweit der Beschuldigte vorbrachte, er sei mit einer beträchtlichen Menge Geld in die Schweiz eingereist und habe sich damit sein Leben finanziert, mutet dies als reine Schutzbehauptung an. So verliess der Beschuldigte K._____ (Land) nämlich nicht, um sein dort verdientes Geld in der Schweiz auszugeben, sondern vielmehr, um seiner Geldnot zu entgehen und im Ausland Geld zu verdienen.