Mit der Nichtanfechtung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Geldwäscherei anerkannte der Beschuldigte nicht nur den Umfang dieser Geldüberweisungen, sondern auch deren deliktische Herkunft (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 630 f.). Da er in der Schweiz nach eigenen Angaben keiner anderen Erwerbstätigkeit nachging, musste er diese Aufwendungen vollständig mit Einkünften aus dem Drogenhandel gedeckt haben. Dabei ist zu bedenken, dass er in seiner Position als «Läufer» nicht den gesamten Erlös seiner Verkäufe für sich behalten konnte, sondern einen Grossteil des eingenommenen Geldes weitergeben musste.