Schliesslich deuten auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten darauf hin, dass die Vorinstanz mit ihrer Schätzung von 3‘900g verkauftem Heroingemisch keineswegs zu hoch griff. So war der Beschuldigte während einem längeren Zeitraum ohne weiteres in der Lage, seinen Lebensunterhalt in der Schweiz zu finanzieren. Dieser umfasste neben der Wohnung an der C._____-strasse die üblichen Ausgaben für den täglichen Gebrauch (der Beschuldigte rauchte nach eigenen Angaben zwei Schachteln Zigaretten am Tag [pag. 93 Z. 139]) sowie die Mittel für seinen eigenen Drogenkonsum.