Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nur sehr begrenzt nachvollziehbar ist für die Kammer allerdings, weshalb der Beschuldigte an den Wochenenden jeweils kein Heroin verkauft haben soll, wie dies von der Vorinstanz gestützt auf die polizeiliche Berechnung angenommen wurde (vgl. dazu pag. 81, erster Absatz). So wird die Nachfrage nach Heroin am Wochenende vermutungsweise höher liegen als unter der Woche. Auch dem Chatverlauf lassen sich keine Hinweise auf Verkaufsunterbrüche an den Wochenenden entnehmen (pag.